SATZUNG DES ANGLERVEREINS RAUHE EBRACH PETTSTADT E.V.

§1

Der Verein führt den Namen „Anglerverein Rauhe Ebrach Pettstadt e.V."

und hat seinen Sitz in 96175 Pettstadt.

§2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein bezweckt den Zusammenschluß von Freunden der Angelfischerei, die Hebung der Angelfischerei im Allgemeinen, die Pflege des Wasserwaidwerkes und die Bereitstellung von Fischwasser für seine Mitglieder. Oberster Grundsatz ist die Hege und Pflege und der waidgerechte Fang des edlen Schuppenwildes.

Zu den Aufgaben des Vereins gehören:

1. Die Hinführung der Mitglieder zu waidgerechten Anglern,

2. die gemeinsame Pachtung von Gewässern, deren Pflege und fischereiliche Nutzung,

3. die Beratung der Mitglieder in fischereiwirtschaftlichen Angelegenheiten,

4. die Schädigung der Fischgewässer zu unterbinden und zu bekämpfen,

5. die Förderung des Natur- und Umweltschutzes, insbesondere des Gewässerschutzes,

6. Erziehung der Jugend an die vorgenannten Ziele,

7. die Bekämpfung der Schwarzfischerei.

§3

Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Die passiven Mitglieder dürfen in den Vereinsgewässern nur fischen, wenn Erlaubnis erteilt ist. Im übrigen haben die Mitglieder gleiche Rechte und Pflichten. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Berufsfischer können nur als passive Mitglieder aufgenommen werden.

Die rein, waidgerechte Angelfischerei ist für die Mitglieder Pflicht. Es ist dem einzelnen aktiven Mitglied nicht erlaubt, mit anderem Fanggerät als mit der Angel zu fischen.

Zur Hege und Pflege des Fischwassers kann für bestimmte Strecken ein Gemeinschaftsfischen mit zweckdienlichem Fanggerät, an dem sich alle aktiven Mitglieder beteiligen können, vom Vorstand bestimmt werden.

§4

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages für aktive und passive Mitglieder wird durch die Jahreshauptversammlung oder den Ausschuß bestimmt.

Wer Mitglied werden will, hat beim Vorstand schriftlich darum nachzusuchen und auf Verlangen seine Aufnahmefähigkeit nachzuweisen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ablehnungsgründe brauchen nicht angegeben werden.

Rechte und Pflichten beginnen mit dem Tage der Aufnahme. Der Neuaufgenommene hat sich in der nächsten Mitgliederversammlung vorzustellen.

Werden von einem Mitglied gegen die Aufnahme Einwendungen erhoben, so ist über die Aufnahme in der nächsten Vereinsausschußsitzung erneut zu beraten.

Die Zahl der aktiven Mitglieder, die die Angelerlaubnis für Vereinsgewässer erhalten, wird entsprechend der Gewässerverhältnisse vom Vereinsauschuß bestimmt. Die Aufnahme passiver Mitglieder erfährt keine zahlenmäßige Beschränkung. Wenn wegen der Anlässe, wie in § 5 dargelegt, Angelberechtigte ausscheiden, können passive Mitglieder bis zur vom Vereinsausschuß bestimmten Höchstzahl die Angelerlaubnis für Vereinsgewässer erhalten und damit aktives Mitglied werden. Dabei soll so verfahren werden, daß diejenigen Bewerber Vorrang haben, die dem Verein am längsten als passives Mitglied angehören. Dies gilt nicht für Berufsfischer.

§5

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode, mit dem freiwilligen Austritt oder mit dem Ausschlusse. Der freiwillige Austritt kann nur schriftlich an den Vorstand erklärt werden. Der Ausschluß aus triftigen Gründen mit sofortiger Wirkung, wird vom Vereinsausschuß verfügt unter Wahrnehmung des gleichen Abstimmungsmodus wie bei der Aufnahme.

Jugendliche können als Jungfischer Mitglied werden, wenn die Erlaubnis der Eltern oder des Erziehungsberechtigten erteilt ist und diese bei auftretenden Personen- oder Sachschäden die Haftung übernehmen. Der staatliche Jugendfischereischein ist vorzulegen.

Die Abstimmung über einen Ausschluß hat geheim zu erfolgen. Gegen den Ausschluß ist Berufung an eine Hauptversammlung zulässig. Vor dem Ausschluß muß der Betroffene zum Gehör vorgeladen werden. Irgendwelche Ersatzansprüche an den Verein können nicht gestellt werden.

Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied

1) ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, daß er solche begangen hat;

2) dem Verein die Erfüllung der gestellten Aufgaben erschwert oder gar unmöglich macht;

3) wenn ein neues Mitglied sich trotz zweimaliger Aufforderung nicht in der Mitgliederversammlunbg vorstellt.

4) wenn ein Mitglied innerhalb des Vereins wiederholt Anlaß zu Streitigkeiten gegeben hat;

5) in grober Weise gegen die Bestimmungen des Fischereigesetzes, Umwelt-und Natur schutzgesetzes sowie gegen die vereinsinterne Fischereiordnung, die vom Vereinsausschuß zu erlassen ist, verstößt.

6) dem Bestreben des Vereins zuwiderhandelt.

§6

Der Vorstand und der Ausschuß des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand besteht

a) aus einem 1. Vorsitzenden,

b) und dem 2. Vorsitzenden.

Zur Vertretung ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt. Der Vereinsausschuß setzt sich zusammen aus:

1) dem Vorstand

2) dem Schriftwart

3) dem Kassenverwalter

4) dem Ersatzkassenverwalter

5) drei Beisitzern,

6) zwei Kassenprüfern,

7) dem Jugendleiter,

8) dem Ersatzjugendleiter

9) drei Gewässerwarten.

Die unter 1) Genannten müssen ihren Wohnsitz in Pettstadt haben und werden auf jeweils drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

Die unter 2) bis 9) Genannten können auf Vorschlag des Vorstandes auch in kürzeren Abständen von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Für die Wahl der unter 1) mit 3) Genannten ist von der Jahreshauptversammlung ein Wahlausschuß, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, zu wählen. Mitglieder des Vereinsausschusses der abgelaufenen Geschäftsjahre können nicht im Wahlausschuß tätig sein. Die Wahl des Vorstandes hat in geheimer Abstimmung oder auf Antrag nach einstimmigen Beschluß der Hauptversammlung per Akklamation zu erfolgen. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind wählbar.

Der Jugendleiter wird von der Jugendgruppe vorgeschlagen.

Verdiente Vorstände können zu Ehrenvorständen vorgeschlagen und von der Generalversammlung ernannt werden. Sie haben Sitz und Stimme in allen Sitzungen.

§7

Die Jahreshauptversammlung soll im Laufe der ersten drei Monate des Kalenderjahres stattfinden.

Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Stellvertretung im Verhinderungsfall ist ausgeschlossen.

Nichtanwesende können nur gewählt werden, wenn dem Wahlausschuß das schriftliche Einverständnis des Abwesenden zu seiner Wahl vorliegt.

Die Jahreshauptversammlung und jede andere Mitgliederversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

Die Vereinsausschußsitzungen und die Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt.

Die Einladung zur Jahreshauptversammlung und zu eventuell stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlungen erfolgt schriftlich und zwar mindestens zehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.

Über alle Sitzungen und Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Schriftwart und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Die Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung soll folgende Punkte umfassen:

1) Vorlesen der Niederschrift der letzen Jahreshauptversammlung

2) Jahresbericht des Vorstandes

3) Kassenbericht des Kassenverwalters

4) Entlastung des Kassenverwalters durch die Mitglieder auf Antrag der

Kassenprüfer nach vorhergegangenen Bericht über die Kassenprüfung

5) Bericht der Gewässerwarte

6) Bericht des Jugendleiters

7) Entlastung des Vorstandes

8) Neuwahl nach § 6

9) Neuwahl der Kassenprüfer

10) Erledigung der vorliegenden Anträge

11) Vorstellung neuaufgenommener Mitglieder

12) Allgemeine Aussprache

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Diese müssen fünf Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand eingegangen sein.

Spätere Anträge unterliegen der Abstimmung der Jahreshauptversammlung hinsichtlich ihrer Zulassung.

§9

Der Vorstand ist berechtigt jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Gesamtmitgliederschaft durch schriftlichen Antrag eine solche wünscht. Bezüglich Einladung und zu stellender Anträge gilt § 7 entsprechend.

§ 10

Der Vereinsausschuß ist berechtigt, bei einem vorzeitigen Rücktritt eines Ausschußmitgliedes die Ergänzungen selbst vorzunehmen. Diese Bestimmung findet jedoch bei einem vorzeitigen Rücktritt des 1. Vorsitzenden oder von mehr als einem Ausschußmitglied zu lfd. Nr. 1) bis 3) des § 6 keine Anwendung; in einem solchen Falle ist eine außerordentlichen Hauptversammlung einzuberufen.

§ 11

Mit vereinsinterner Wirkung gilt:

Die laufenden Vereinsgeschäfte werden vom Vorstand besorgt.

Pachtverträge werden vom Vorstand, im Einvernehmen mit dem Vereinsausschuß, abgeschlossen, wobei stets die Leistungsfähigkeit des Vereins und seiner Mitglieder berücksichtigt werden muß. Abgeschlossene Pachtverträge sind jeweils in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 12

Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung erfolgt stets durch Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.

§ 13

Der Vorstand ist zur Überwachung der Kassenführung verpflichtet. Die Vereinsgelder sind derzeit bei der Raiffeisenkasse Pettstadt und Kreissparkasse angelegt. Mit vereinsinterner Wirkung gilt:

Bei Rechtsgeschäften im Wert über 3.000,— DM ist für die Beschlußfassung der Vereinsausschuß zuständig.

Die Abhebungsschecks müssen vom Kassenverwalter und von einem Vorsitzenden unterzeichnet sein. Über außergewöhnliche Ausgaben wird in der Hauptversammlung Beschluß gefasst. Sämtliche Rechnungen müssen von einem Vorsitzenden geprüft und abgezeichnet werden.

§ 14

Jedes Vereinsmitglied hat einen alljährlich, nach Bedarf von der Jahreshauptversammlung oder Vereinsausschuß, zu bestimmenden Beitrag zu leisten. Der Beitrag wird im vorauserhoben.

Säumige Zahler, welche länger als sechs Monate (30.06.) im Rückstand bleiben, werden vom Vereinsausschuß aus der Mitgliederliste formlos gestrichen. Ausnahmen kann der Vereinsausschuß gestatten.

Neueingetretene Mitglieder haben eine vom Vereinsausschuß festzusetzende Aufnahmegebühr zu entrichten, die jedoch nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vereins und auch des Neuaufgenommenen und nach Ermessen des Ausschusses erhöht oder ermäßigt werden kann.

Mitglieder haben an den vom Ausschuß festgesetzten Arbeitseinsätzen teilzunehmen. Ersatzweise ist ein angemessener, vom Ausschuß festgesetzter, finanzieller Ersatzbeitrag zu entrichten.

§ 15

Verfehlungen, sowohl in waidgerechter als auch in fischereigesetzlicher Hinsicht werden vom Vereinsausschuß geahndet.

Folgende Strafen können vom Vereinsausschuß verhängt werden:

1) Verwarnung durch Gewässeraufsicht

2) einfacher Verweis

3) verschärfter Verweis mit gleichzeitiger Auferlegung einer Geldbuße bis zu 250,— DM

4) zeitlicher Entzug der Angelerlaubnis für bis zu 6 Monaten

5) Ausschluß aus dem Verein unter Beachtung des § 5 der Satzung

§ 16

Die Fischereiausübung der Mitglieder darf nicht in gewinnsüchtige Ausbeutung oder in einen sonstigen Mißbrauch ausarten. Dem Einzelmitglied ist der Verkauf von Fischen verboten. Der Vorstand ist zur sofortigen Abstellung von diesbezüglichen Mißständen berechtigt. Die Betroffenen haben sich bei Vermeidung des sofortigen Ausschlusses den Anordnungen des Vorstandes zu fügen.

Jedes aktive Mitglied hat seine Fangliste, die er mit der Jahreskarte vom Vorstand ausgehändigt erhält, zu führen, seine Fangergebnisse sofort nach dem Fang einzutragen und zum Jahresende unaufgefordert zurückzugeben.

Die Gewässerwarte sind verpflichtet, die Fanglisten bezüglich der Eintragungen zu prüfen.

Fangbeschränkungen werden jeweils vom Vereinsausschuß festgelegt.

§ 17

Satzungsänderungen können nur in einer Hauptversammlung vorgenommen werden.

§ 18

Das Geschäfts- oder Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

§ 19

Die Mitglieder sind zur strengen Beachtung der Satzung unbedingt verpflichtet. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und eine Satzung ausgehändigt.

§ 20

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung mit einer 4/5 Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Pettstadt und darf nur für steuerbegünstigte, fischereiliche und Gewässerschutzzwecke verwendet werden.

Pettstadt, den 01. März 1986

gez. Günter Amschler - gez. Kurt Rudolph - gez. Dieter Hertel - gez. Roland Rudolph gez. Udo Schwarzmann - gez. Werner Baldauf- gez. Heinz Pawlitschek